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##ä Zusamennfassung Es liegt im Interesse der Wissenschaftler*innen, durch folgenverantwortliches Handeln die Herbeiführung und Sicherung des Friedens nachhaltig zu unterstützen

Damit die Wissenschaft zur friedlichen Weiterentwicklung der Gesellschaft beiträgt, sind in der Forschung sowohl Freiheit als auch das Übernehmen der Verantwortung für die mögliche Folgen notwendig. Deshalb muss neben der Freiheit der Forschung auch die Folgenverantwortung wieder im Diskurs unserer Hochschulen stehen.

## Aber zuerst, was ist die Zivilklausel? [4]: Die Universität Bremen hat unter dem Druck des Kalten Krieges und dem Rüstungswettlaufs im Weltraum eine Zivilklausel eingeführt, die vor allem die Weltraumforschung auf friedliche Ziele festlegen sollte. In dem Beschluss heißt es: „Der Akademische Senat lehnt jede Beteiligung von Wissenschaft und Forschung mit militärischer Nutzung bzw. Zielsetzung ab und fordert die Mitglieder der Universität auf, Forschungsthemen und -mittel abzulehnen, die Rüstungszwecken dienen können (AS-Beschluss Nr. 5113).“’ §7 bezieht sich auf $4.1 Bremisches Hochschulgesetz und zeigt damit eindeutig die rechtliche Bindung der Zivilklausel: “Die Hochschulen geben sich in Umsetzung von § 4 Absatz 1 eine Zivilklausel. Sie legen ein Verfahren zur Einhaltung der Zivilklausel fest. In den Hochschulen kann eine Kommission zur Umsetzung der Zivilklausel gebildet werden.”

## Forderungen

Die Öffentliche Transparenz und eine wirksame Kontrolle zur Bekämpfung von

Entsprechende Hinweisgebersysteme müssen an den wissenschaftlichen Einrichtungen

Die Informationsfreiheitsgesetze/Transparenzgesetze der Länder müssen

Korruption an Hochschulen und Forschungseinrichtungen müssen sichergestellt werden. und Hochschulen etabliert werden, die einen anonymen Dialog ermöglichen sowie einen institutionellen Schutz für Hinweisgeber/Whistleblower bieten. grundsätzlich auch für öffentliche Wissenschaftseinrichtungen gelten, besonders für deren Beziehungen zu privatrechtlichen Organisationen. Die zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit erforderlichen Einschränkungen der gesetzlichen Transparenzpflichten sind auf das nötige Maß zu beschränken und dürfen auch nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen ausgeweitet werden.